Öffentliches Tragen von Scheinwaffen und Messern

Seit Frühjahr 2008 verbietet das Waffengesetz nicht nur das öffentliche Tragen von Waffen sondern auch von Waffenimitaten. Hintergrund ist, dass    in Notfallsituationen selbst geschulte Polizisten diese Nachbildungen oft     nicht von echten Schusswaffen unterscheiden können.

Dieses Verbot umfasst auch die so genannten Soft-Air-Waffen. Das sind Nachbauten von Waffen, bei denen mit Druckgas Plastikkugeln verschos-    sen werden.

Auch darf der Transport dieser Waffen nur in geschlossenen Behältnissen erfolgen.

Ebenfalls verboten ist das Führen von Kampfmessern, Butterflymessern      und Messern mit einer feststehenden Klinge von mehr als 12 cm Klingen-   länge in der Öffentlichkeit.

Verstöße gegen dieser Bestimmungen können mit einen Bußgeld bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.