Öffentliches Tragen von Scheinwaffen und Messern
Seit
Frühjahr 2008 verbietet das Waffengesetz nicht nur das öffentliche
Tragen von Waffen sondern auch von Waffenimitaten. Hintergrund ist, dass
in Notfallsituationen selbst geschulte Polizisten diese Nachbildungen
oft nicht von echten Schusswaffen unterscheiden können.
Dieses Verbot umfasst auch die so genannten Soft-Air-Waffen. Das sind Nachbauten von Waffen, bei denen mit Druckgas Plastikkugeln verschos- sen werden.
Auch darf der Transport dieser Waffen nur in geschlossenen Behältnissen erfolgen.
Ebenfalls
verboten ist das Führen von Kampfmessern, Butterflymessern und Messern
mit einer feststehenden Klinge von mehr als 12 cm Klingen- länge in der
Öffentlichkeit.
Verstöße gegen dieser Bestimmungen können mit einen Bußgeld bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.