Schießstätten

Für alles gibt es eine Definition – so auch für den Begriff der Schießstätte.

Die findet sich in § 27 Abs. 1 Satz 1 Waffengesetz (WaffG): Eine Schieß-   stätte ist eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schieß- übungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient.

Also weg vom Juristendeutsch lässt sich das am besten mit Beispielen zusammenfassen: Schießstände, Raumschießanlagen, Schießbuden, Schießgeschäfte.

Und damit wir das wieder im Juristendeutsch abrunden: Schießstätten sind also Einrichtungen, die für den Zweck des Schießens besonders, vor allem mit Blenden zum Abfangen fehlgehender oder abprallender Geschosse, hergerichtet sind, wobei sie nicht immer ortsfest sind, sondern z. T. dazu bestimmt sind, nur für kürzere Zeit im Freien oder in Räumen aufgestellt zu werden (Steindorf, Kommentar zum Waffenrecht, 8. Auflage 2007).

Zur Errichtung von Schießstätten bedarf es bereits in der Antragstellung hoher Anforderungen. Diese gelten nicht erst seit den großen Diskussionen um „Erfurt“ (Das Erfurter Schulmassaker am 26. April 2002 als ein der    Schule verwiesener Schüler insgesamt 17 Schüler und Lehrer erschoss).

Na klar, viele Bestimmungen sind im Rahmen der Diskussion um die Novellierung des Waffengesetzes neu gesetzt worden. Aber es wird kaum     zu bezweifeln sein, dass dort, wo der Umgang mit Waffen geübt wird, besondere Anforderungen erfüllt werden müssen. Die hat es schon vor       der Novellierung des Waffengesetzes gegeben.

Die maßgeblichen Vorschriften für die waffenrechtliche Erlaubnis der Errichtung und des Betreibens einer Schießanlage finden sich im Waffengesetz (WaffG) und in der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). In § 27 WaffG finden sich die Grundvoraussetzungen:

Wer eine Schießstätte Errichten und Betreiben will, bedarf der Erlaubnis.      Er muss die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG erfüllen. Auch    muss er in seiner Person die erforderliche Eignung nach § 6 WaffG erfül-    len. Für den Fall der Fälle hat der Betreiber eine Haftpflichtversicherung      mit einem Versicherung in Höhe von mindestens 1 Million Euro pauschal      für Sach- und Personenschäden und eine Unfallversicherung in Höhe         von mindestens 10 T € für den Todesfall und in Höhe von mindestens         100 T € für Invalidität vorzuweisen

Die Voraussetzungen des zulässigen Schießbetriebs finden sich in den         §§ 9 – 12 AWaffV.

Doch nicht nur das WaffG und die AWaffV sind im Rahmen der Errichtung   und Änderung einer Schießstätte zu beachten. Gerade die Landesbau- ordnungen (LBauO) der Länder sehen weitere Anforderungen vor, die zu beachten sind. So gibt beispielsweise in Brandenburg § 55 LBauO i.V.m.        § 3 LBauO für die Schießstätte besondere Anforderungen vor. Es ist maxi-    male Sicherheit für Ab- und Rückprallen zu gewährleisten. Die Baumateria-   lien haben der Brandklasse 1 zu entsprechen. Der Schallschutz ist (regel- mäßig durch Akustikplatten) herzustellen.

Der Betrieb der Schießanlage ist durch einen oder mehrere staatlich anerkannte Schießleiter zu beaufsichtigen, die den Besuch entsprechen-     der Sachkundelehrgänge nachweisen können.

Die Waffenaufbewahrung ist ebenso zu regeln wie (insbesondere bei Raumschießanlagen) die Be- und Entlüftungsanlage (Fachingenieur).     Dieses ist alles durch einen Schießstandsachverständigen zu prüfen und freizugeben.

Ergänzend sei auf die zu beachtenden Arbeitsstättenrichtlinien hingewie-   sen, die Vorgaben zu den MAK-Werten (maximale Arbeitsplatzkonzentration gesundheitsgefährdender Stoffe) gibt.

Die Landesbauordnungen haben die Genehmigungswege vereinfacht. Musste man früher noch von Pontius zu Pilatus laufen (also vom Bauamt      zur Naturschutzbehörde, vom Denkmalamt zur Wasserbehörde, vom Landesamt für Arbeitsschutz zum Umweltamt und Gesundheitsamt), geht      das jetzt in der Regel alles über das Bauamt. In der Regel ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig. Die behördlichen Entscheidungen ande-     rer Fachämter finden darin Berücksichtigung.

Was sagt uns all das? Es gibt viel zu beachten. Doch keine Angst! Mit Augenmaß und guter Zusammenarbeit mit den maßgeblichen Behörden lassen sich die Hürden schon meistern. Hier können wir mit dem juristi-     schen Sachverstand helfen.