Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers

Hohe Anforderungen werden durch das Waffengesetz an die Zuverlässig-   keit des Waffenbesitzers gestellt (§ 5 WaffG). So fehlt denjenigen Personen    in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit, die beispielsweise wegen Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr (fahrlässige, gemeingefährliche Straf-   tat nach § 316 Strafgesetzbuch) zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu     einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit    der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind (§ 5 Abs. 2 Ziffer 1 b WaffG).

Folge der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ist auch, dass der betroffe-   nen Person der Jagdschein nicht (wieder-) erteilt werden darf. Damit einher geht der Verlust der Jagdpachtfähigkeit.