Kosten der anwaltlichen Tätigkeit

Die anwaltliche Tätigkeit ist eine hochwertige Dienstleistung. Sie besteht      aus der Ermittlung des Sachverhaltes, dessen rechtlicher Prüfung, der Bewertung und der Vermittlung dieses Ergebnisses an den Mandanten. Dieser erste Teil der Tätigkeit macht den wesentlichen Aufwand aus. Ein zweiter Teil des vergütungspflichtigen Aufwandes liegt in der Umsetzung      des jeweiligen Prüfungsergebnisses sowie des Zieles des Mandanten.

Der Zulassung zum Rechtsanwalt geht ein mehrjähriges Studium voraus. Fortwährende Weiterbildungen, eine umfangreiche Literaturausstattung    sowie qualifizierte Mitarbeiter (deren Tätigkeit durch das Rechtsanwalts-vergütungsgesetz nicht gesondert vergütet wird) sind wesentliche kosten-bildende Faktoren. Da Anwälte für die Folgen ihrer Tätigkeit einzustehen haben, fallen darüber hinaus erhebliche Versicherungsbeiträge an, welche     aus den Gebühren abzudecken sind. Dieses bitten wir zu beachten.

Grundlage des anwaltlichen Vergütungsrechts ist das Rechtsanwalts-vergütungsgesetz. Dieses regelt die wesentlichen Gebührentatbestände     für die einzelnen Rechtsgebiete (Zivilrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht    etc.).

In zivilrechtlichen Verfahren richten sich die anwaltlichen Kosten nach         dem jeweiligen Streitwert der Angelegenheit, welcher sich regelmäßig aus dem Interesse des Mandanten an der Sache ermitteln lässt. Weiter ist der Umfang der Tätigkeit maßgeblich, d.h. es ist von Bedeutung, ob sich die anwaltliche Tätigkeit auf eine Beratung beschränkt oder ob eine außer-    gerichtliche oder eine gerichtliche Tätigkeit erforderlich ist. Die Höhe der Vergütung ergibt sich dann aus einer Honorarvereinbarung oder dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sowie aus     einer Gebührentabelle.

Für das zivilgerichtliche Verfahren sind durch den Kläger regelmäßig Ge-richtskosten zu verauslagen. Diese betragen das Dreifache der in         der Ta-belle angegebenen Gebühr. Das nähere regelt das Gerichts-    kostengesetz.

Die entstehenden Gebühren und Kosten sind im Falle des Obsiegens        vom Gegner zu erstatten (wenn der Gegner dazu in der Lage ist ...). Eine Ausnahme gilt im Arbeitsrecht, wo jede Partei in der ersten Instanz ihre Kosten selbst zu tragen hat.

Die Gebührenregelungen im Strafrecht sowie in verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten finden Sie hier.

Gerne geben unsere Mitarbeiter/Innen Ihnen Auskunft zu Streitwert,     Gebührenhöhe und das Kostenrisiko eines gerichtlichen Verfahrens.       Zögern Sie nicht, uns anzusprechen.


Für die längerfristige Zusammenarbeit, aber auch für den Einzelfall,         bietet sich der Abschluss einer Honorarvereinbarung an, welche auf die tatsächlich erbrachte Leistung (Zeit) abstellt. Dieses macht die entstehen- den Kosten für den Mandanten leichter kalkulierbar. Zögern Sie nicht, uns anzusprechen.


Beratungs- und Prozesskostenhilfe können Sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht beantragen.