Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe (§ 8 WaffG)

Als allgemeine Voraussetzung für den Umgang mit Waffen oder Munition       ist u. a. ein Nachweis des Bedürfnisses nach § 8 WaffG zu erbringen             (§ 4 Abs. 1 Ziffer 4 WaffG). In der Regel erfüllen u. a. Jäger, Sportschützen, Brauchtumsschützen, Waffen- und Munitionssammler diese Anforderungen. Hierbei ist die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition     für den beantragten Zweck glaubhaft zu machen.

Die §§ 13 ff WaffG sehen besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen vor. So besitzen Inhaber eines gültigen Jagdscheins          in der Regel eine Berechtigung zum Erwerb und zum Besitz von Lang-    waffen und zwei Kurzwaffen und der dazu gehörigen Munition (§ 13 Abs. 2 WaffG).

Ein Bedürfnis für Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt,    die einem anerkannten Schießsportverband angehören (§ 14 WaffG).      Hinzu kommt, dass der Sportschütze glaubhaft machen muss, dass er seit mindestens 12 Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und die zu erwerbende Waffe für eine anerkannte Schießsportdisziplin zugelassen und erforderlich ist (§ 14 Abs. 2 WaffG).

Nicht leicht ist es für so genannte gefährdete Personen, ein Bedürfnis nachzuweisen. Hier wird man darauf verwiesen, dass man der Gefahr ja    auch irgendwie anders aus dem Weg gehen kann. Da wird man also gut argumentieren müssen. Hierfür stehen wir gerne zur Verfügung.